Durch die Änderung des Investmentsteuerregimes ab dem 1. Januar 2018 sah der Gesetzgeber vor, dass alle Investmentfonds ein steuerliches Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12.2017 bilden müssen. Alle bis dahin entstandenen Erträge galten den Investoren als an diesem Stichtag zugeflossen. Aufgrund des entstehenden Mehraufwandes für die stichtagsgenaue Abgrenzung der Erträge, hatte der Gesetzgeber für die Ermittlung der steuerlichen Kennzahlen die Frist auf den 31.12.2018 festgelegt. Im Rahmen der finalen Jahresabschlussarbeiten unter Berücksichtigung aller weltweiten, steuerlich relevanten Zuflüsse wurden die gesetzlich geforderten Erträge nach dem Investmentsteuergesetz ermittelt.
Die Besteuerungsgrundlagen des Investmentfonds SEB ImmoInvest I gemäß § 5 Investmentsteuergesetz für das steuerliche Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12.2017 wurden in der zu diesem Datum geltenden Fassung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Abwicklung der Zahlungen zwischen der Depotbank und den depotführenden Stellen wird Clearstream in der Kalenderwoche 5 durchführen.
Direkte Zahlungen von Kapitalertragsteuer durch die inländischen Investoren fallen hierdurch nicht an.
Nachfolgend finden Sie eine vereinfachte Darstellung der Besteuerungsgrundlagen des Investmentfonds:
SEB ImmoInvest I vereinfachte Darstellung der Thesaurierung 31.12.2017
Bei Fragen zu den steuerlichen Folgen aus der Thesaurierung zum 31.12.2017 wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.